Fragen und Antworten zu Mediation

Ich würde gerne Mediation machen, wie soll ich das meinem Gegenüber kommunizieren?

Im ersten Schritt sollten Sie in einem Gespräch  klären, ob er/sie an einer Mediation teilnehmen würde.
Ich stelle Ihnen auch gerne Informationsmaterial, das Sie weitergeben können, zur Verfügung und stehe für ein unverbindliches, kostenloses telefonisches Erstgespräch (ca. 30 Minuten) zur Verfügung.

Was ist, wenn die andere Seite keine Mediation will?

Niemand kann zu einer Mediation gezwungen werden. Suchen Sie das Gespräch mit der anderen Seite.
Ist ein persönliches Gespräch zu emotionsgeladen, versuchen Sie es auf schriftlichem Weg und legen Sie ein Informationsblatt bei, das Mediation erklärt.
Ich stelle Ihnen gerne ein solches zur Verfügung.

Müssen wir mit Ihnen einen Vertrag abschließen, der uns zu einer bestimmten Anzahl an Stunden verpflichtet?

Nein! Sie alleine bestimmen.
Die Mediation kann zu jederzeit von Ihnen ohne Angabe von Gründen beendet werden. Deshalb ist das Honorar auch nach der jeweiligen Sitzung zu bezahlen.

Brauche ich trotz Mediation eine Rechtsberatung?

Wichtig ist, dass die Konfliktparteien die im Raum stehenden Ansprüche realistisch einschätzen können.
Wird im Rahmen einer Mediation auf einzelne Rechte verzichtet oder bekommt jemand mehr als ihm nach dem Gesetz zustünde, sollte dies den Parteien auch bewusst sein. Deshalb sollten die Konfliktparteien eine rechtliche Beratung einholen.
Ich als Mediatorin, darf Sie rechtlich nicht beraten.
Sollte ich den Eindruck gewinnen, dass eine der Konfliktparteien nicht ausreichend über ihre Rechte informiert ist, werde ich empfehlen eine externe Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Ersetzt Mediation ein Gerichtsverfahren?

Ja! Mediation kann in vielen Fällen ein Gerichtsverfahren ersetzen.
In einigen Rechtsbereichen sieht bereits der Gesetzgeber unter anderem auch Mediation vor, z.B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten hinsichtlich Entzug von Luft und Licht durch Bäume und Sträucher, bei außerordentlicher Auflösung von Lehrverhältnissen (Lehrlingsmediation), im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetz.

Kann ich trotz eines bereits laufenden Gerichtsverfahrens eine Mediation machen?

Ja! Häufig wird bereits Mediation vom Gericht empfohlen.

Gem. § 22 Zivilrechtsmediationsgesetz tritt Fristenhemmung ein.
Das bedeutet, dass die im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorgesehene Fristen für die Dauer der Mediation ruhen. Im Gerichtsverfahren selbst wird einfaches Ruhen vereinbart. Es kann nach Ende der Mediation mit der in der Mediation vereinbarten Lösung ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden.

Sollten die Parteien in der Mediation zu keinem gemeinsamen Ergebnis gekommen sein, so kann das Gerichtsverfahren weitergeführt werden und der Fristenlauf beginnt dort, wo er zuvor gestoppt wurde.
Sie können also jederzeit ohne Risiko zurück zu Gericht.

Ist die am Ende der Mediation abgeschlossene Vereinbarung sofort vollstreckbar?

Mit dem Abschluss der Mediationsvereinbarung ist noch kein materieller Anspruch auf Vollstreckbarkeit verbunden.
Wer seine Rechte aus einer Mediationsvereinbarung geltend machen möchte, weil der andere Vertragspartner sich nicht oder nicht mehr daran hält, muss dies grundsätzlich mittels Klage tun.

Es gibt jedoch auch rechtliche Möglichkeiten die Vollstreckbarkeitswirkung  – ohne einen Gerichtsprozess anstreben zu müssen oder auf ein Urteil zu drängen – herbeizuführen, z.B. Prätorischer Vergleich, Vollstreckbarkeitsklausel durch einen Notar.

Was sind die Vorteile einer Mediation mit einer beim Bundesministerium für Justiz eingetragenen MediatorIn im Gegensatz zu einem nicht eingetragenen MedatorIn?

Das Bundesministerium für Justiz führt eine Liste der „eingetragenen MediatorenInnen“. Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation, Vertrauenswürdigkeit, ein Mindestalter und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Eingetragene MediatorenInnen weisen aufgrund ihrer Ausbildung gewisse Qualitätskriterien auf.
Wichtig für Sie als KlientIn ist es, dass die im Gesetz geregelten Garantien, Rechte und Verpflichtungen für diese MediatorenInnen gelten.

Als eingetragene Mediatorin bin ich zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf auch nicht in zivilgerichtlichen Verfahren als Zeugin über Fakten , die mir im Zuge des Mediationsverfahren bekannt wurden, vernommen werden (gesetzliches Vernehmungsverbot).
Darüber hinaus tritt bei Mediationsverfahren mit einer eingetragenen Mediatorin eine Fristenhemmung in Kraft, die KlientenInnen davor schützt, während der Dauer der Mediation eine Frist zu versäumen. Das bedeutet, dass die Frist (z.B. Verjährungsfrist) während der Dauer der Mediation ruht und der Rest der Zeit erst nach Beendigung des Mediationsverfahrens verstreicht.